Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der JSMO Platz- und Bootsvermietung GbR

Präambel

Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil jedes Mietvertrages, abgeschlossen zwischen dem Kunden, im Folgenden als „Mieter“ bezeichnet, sowie der JSMO Platz- und Bootsvermietung GbR, im Folgenden als „Vermieter“ bezeichnet, über ein Boot oder Wasserfahrzeug (im Folgenden: „Mietgegenstand“). Die Bedingungen finden zudem Anwendung, soweit die JSMO Platz- und Bootsvermietung GbR als Vertreter oder Mietvermittler eines Dritten beim Abschluss eines Mietvertrages auftritt. Mit der Buchung erkennt der Mieter die Bedingungen für sich und mit Wirkung für etwaig vorhandene Mitbenutzer an.

1. Vertragsgegenstand

Der Mietvertrag umfasst das Zurverfügungstellen des dort benannten Mietgegenstandes für die angegebene Zeitdauer zur Nutzung als Selbstfahrer gegen vereinbartes Entgelt.

Der Mietpreis schließt ein: Die Nutzung des Mietgegenstandes mit in der Leistungsbeschreibung genannten Zubehörs und Ausstattung. Der Vermieter stellt technisch erforderliche Betriebsmittel, Kraftstoff jedoch nur nach gesonderter Vereinbarung, auf eigene Rechnung zur Verfügung.

2. Abschluss und Inhalt des Mietvertrages

Der Abschluss des Mietvertrages setzt eine schriftliche oder elektronisch übermittelte Buchungsanfrage des Mieters sowie eine Annahmebestätigung des Vermieters voraus. Mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter gilt die Annahmebestätigung als erfolgt.
Die Hauptleistungspflichten ergeben sich aus dem schriftlich oder elektronisch abgeschlossenen Mietvertrag. Wünscht der Mieter nach Abschluss des Mietvertrages weitere Zusatzleistungen, z.B. die Benutzung eines Grills, stellt der Vermieter diese auf gesonderte Anfrage – vorbehaltlich Verfügbarkeit – vor Übergabe des Mietgegenstandes gegen Aufpreis zur Verfügung.

3. Mietpreis

Es gelten die zum Buchungszeitpunkt jeweils gültigen Preise gem. Preisliste unter https://hausboot-charter-hamburg.de/. Der Zahlungstermin des Mietpreises (Fälligkeit) richtet sich nach den Angaben in der Mietbestätigung oder Rechnung.
Bei offensichtlichen Rechenfehlern werden die Beträge gemäß der gültigen Preisliste korrigiert. Bei Druckfehlern sind Änderungen vorbehalten.
Bei Eintritt eines Zahlungsverzuges ist der Vermieter dazu berechtigt, die Leistung bis zum Eingang des Mietpreises zu verweigern. Die Parteien stimmen darin überein, dass Zahlungsverzug bereits dann vorliegt, sofern der im Mietvertrag genannte Zahlungstermin ohne Eingang einer Zahlung verstrichen ist. Einer gesonderten Mahnung bedarf es nicht.

4. Kaution

Die Überlassung des Mietgegenstandes ist neben der vollständigen Begleichung des Mietpreises von der Hinterlegung einer Mietsicherheit (Kaution) abhängig. Die Mietsicherheit dient zur Sicherung der vertragsgemäßen Benutzung des Mietgegenstandes (Sicherungszweck).
Die Höhe der Mietsicherheit (Kaution) bemisst sich nach dem überlassenen Mietgegenstand und wird jeweils in der Rechnung bzw. Mietbestätigung ausgewiesen.
Die Kaution wird nach Beendigung des Mietzeitraumes unter Abrechnung offener Verbindlichkeiten des Mieters (z.B. Beschädigungen, übriges vertragswidriges Verhalten etc.) zurückerstattet.

5. Laufzeit, Kündigung, Vertragsrücktritt

Ist eine Laufzeit im Mietvertrag nicht vereinbart, gilt das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. In diesem Falle ist die Kündigung gem. § 580a Abs. 1 BGB zum Ablauf des jeweils nächsten Tages wirksam.
Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der Schriftform.
Ist im Mietvertrag eine Mietdauer angegeben, ist die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ausgeschlossen. Bei Rückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit sind der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis und die Servicepauschale zu zahlen. Gleichwohl erklärt sich der Vermieter kulanzhalber mit folgender Stornierungsstaffel einverstanden:

Vertragsrücktritt bis Stornierungskosten
91 Tage vor Mietbeginn:
30 % des Mietpreises und der Servicepauschale
61 Tage vor Mietbeginn:
40 % des Mietpreises und der Servicepauschale
46 Tage vor Mietbeginn:
60 % des Mietpreises und der Servicepauschale
31 Tage vor Mietbeginn:
90 % des Mietpreises und der Servicepauschale

Dem Mieter wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, durch die Stornierung sei keine Umsatzeinbuße entstanden oder dass diese wesentlich niedriger als die o.g. Pauschalen ausgefallen sei.

Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Rücktrittes ist der Zugang der Erklärung bei dem Vermieter. Die Erklärung ist in Schriftform auszuüben. Eine Rücktritterklärung, die weniger als 31 Tage vor Mietbeginn bei dem Vermieter eingeht, führt zu keiner Stornierung.

Der Vermieter ist im Falle eines Zahlungsverzuges i.S.v. Ziff. 3 dazu berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Mietvertrag zurückzutreten.

6. Leistungsstörungen

Bei Gewässersperrungen, Schifffahrtsbeschränkungen oder sonstigen Unterbrechungen in Notfällen sowie in Fällen von Hochwasser, Niedrigwasser, Streik oder ähnlichen vom Vermieter nicht beeinflussbaren Zuständen des Gewässers liegt ein Mangel der Mietsache darin nicht begründet.

Eine lediglich unerhebliche Minderung der Tauglichkeit des Mietgegenstandes i.S.v. § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB liegt in den folgenden Fällen vor:

  • a. Eine Verspätung der Zurverfügungstellen des Mietgegenstandes von nicht mehr als drei Stunden; ausgehend vom vertraglich bestimmten Übergabezeitpunkt.
  • b. Die Notwendigkeit einer Reparatur mit den damit einhergehenden Nutzungseinschränkungen steht einer verspäteten Übergabe insoweit gleich.
  • c. Schäden am Boot und der Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit des Bootes nicht beeinträchtigen und die Nutzung des Bootes ohne wesentliche Beeinträchtigung erlauben.

In den genannten Fällen bleibt eine Minderung des Mietpreises außer Betracht.

Wird das Boot verspätet bereitgestellt, so verändert sich nicht der Endzeitpunkt der Miete; der Mietzeitraum verkürzt sich entsprechend.

Stellt der Vermieter den Mietgegenstand nicht spätestens sechs Stunden nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung, ist der Mieter zum Rücktritt vom Mietvertrag bei vollständiger Erstattung des Mietpreises berechtigt.

7. Haftung und Haftungsbeschränkungen

Der Mieter haftet im Falle von Vertragsverletzungen, soweit nichts anderes vereinbart, auch für leichte Fahrlässigkeit.

Zur Vereinfachung einer Schadensabwicklung vereinbaren die Parteien dieses Vertrages für die Beseitigung etwaiger durch den Mieter verursachten Schäden und Ausgleich schadensbedingter Aufwendungen des Vermieters folgenden Kostenersatz zzgl. MwSt.:

Aufwendung Preis zzgl. MwSt.
Arbeitsstunde Zimmermann:
70 EURO
Arbeitsstunde Sanitär / Elektro:
100 EURO
Arbeitsstunde Ingenieur:
90 EURO
Arbeitsstunde Verwaltung:
70 EURO
Arbeitsstunde Bergung:
100 EURO
Einsatzstunde Bergungsboot JSMO Platz- und Bootsvermietung GbR:
100 EURO
Arbeitsstunde Reinigung:
60 EURO
Fahrtkilometer:
0,70 EURO
Miete Fremdgerät (z.B. Schlepper)
i.H. nachgewiesener Kosten
Anfahrtskosten Zeitaufwand:
i.H.v. 100 % der vorgenannten Stundensätze
Charter-/Mietausfall:
Kosten gem. der zum Buchungszeitpunkt gültigen Preisliste unter https://hausboot-charter-hamburg.de/ je angefangenem Tag

Maßgeblich ist jeweils der nachgewiesene Zeit- und Fahrtaufwand sowie nachgewiesene Dauer des Charter-/Mietausfalles. Dem Mieter wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die o.g. Pauschalen.

Dem Vermieter ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

Die Haftung des Vermieters, dessen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schäden wird für die Fälle des Vorliegens von Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht:

  • a. bei der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
  • b. beim Vorliegen von sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.

Der Haftungsausschluss gilt außerdem nicht bei der Erledigung der Kardinalspflichten aus diesem Vertrag.

8. Übernahme des Bootes

Wird das Boot zum Fahren gemietet, wird es vollgetankt übergeben; ordnungsgemäßer Schiffszustand, vollständige Ausrüstung und Inventar werden im vom Mieter und Vermieter bzw. dessen Vertreter zu unterzeichnenden Chartervertrag aufgeführt und sind vom Mieter zu überprüfen.

Erfolgt die Übergabe unter Anwesenden, so sind etwaig vorhandene Mängel in einem schriftlichen Protokoll (z.B. auf der Buchungsbestätigung/Rechnung) festzuhalten. Erfolgt die Übergabe ohne Anwesenheit des Vermieters, so müssen Mängel innerhalb von drei Stunden nach Übergabe per E-Mail an buchung@hausboot-hafen-hamburg.de mitgeteilt werden.

Sofern keine Mängel bei Übergabe dokumentiert bzw. mitgeteilt wurden, gilt der Mietgegenstand bei Übergabe als mangelfrei. Die Bestätigung über den ordnungsgemäßen Schiffszustand umfasst alle sichtbaren Schäden am Boot, dessen Zubehör und Ausrüstung.

Der Vermieter übernimmt für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Seekarten, die Anzeigegenauigkeit und Funktion der Instrumente und die Leistung des Kühlschranks, Echolots und Bugstrahlruders Gewähr, es gilt jedoch der unter Ziff. 7 vorgesehene Haftungsausschluss.

Nicht Bestandteil des o.g. Zeitraumes ist das zwei- bis dreistündige Skippertraining, soweit dessen Durchführung vereinbart ist. Dieses findet innerhalb des Mietzeitraumes statt.

9. Rückgabe des Bootes

Das Boot ist vom Mieter nach Beendigung der Mietzeit dem Vermieter in ordentlichem Zustand (innen und außen) zu übergeben. Dies bedeutet: Der Abwasch von Geschirr, Töpfen und Pfannen, das Abziehen der Bettwäsche sowie die Müllentsorgung in die Mülltonnen an Land ist von den Mietern zu erledigen. Wird das Boot nicht oder nur unzureichend aufgeräumt und/oder stark verschmutzt zurückgegeben, wird der Vermieter die Reinigung des Bootes auf Kosten des Mieters veranlassen. Einer vorherigen Fristsetzung bedarf es in diesen Fällen nicht.

Eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit ist ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters ausgeschlossen. Setzt der Mieter die Nutzung nach Beendigung der Charter gleichwohl fort, so hat er die vereinbarte Tagesmiete je begonnenem Tag bis zur Rückgabe zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch den Vermieter bleibt hiervon unberührt.

Wegen der rechtzeitigen Rückgabe wird der Mieter hiermit auf Folgendes hingewiesen: Meteorologische Ereignisse und Gezeiten müssen durch flexible Törnplanung einkalkuliert werden.

Falls der Mieter das Boot an einem anderen Ort als dem vereinbarten verlässt, werden ihm die Kosten für die Rücküberführung des Bootes zu Wasser oder zu Land berechnet.

Die Rückgabe gilt erst dann als erfolgt, wenn das Boot wieder am vereinbarten Hafen während der Geschäftszeiten eingetroffen ist und dem Vermieter übergeben worden ist. Gelangt das Boot später als 22 Uhr an die Rückgabestelle, gilt das Boot erst am Folgetag als zurückgegeben. Kann das Boot aufgrund eines vom Mieter oder seiner Crew schuldhaft verursachten Zustandes nicht – soweit dies vereinbart ist – rechtzeitig dem nachfolgenden Mieter übergeben werden, so haftet der Mieter wie bei einer verspäteten Rückgabe des Schiffes.

10. Erforderliche Befähigungen

In Deutschland können ausgewählte Fahrgebiete führerscheinfrei befahren werden. Die Teilnahme am Skippertraining ist für alle Mieter, welche die betreffenden deutschen Fahrgebiete befahren wollen, ohne nachgewiesenen Befähigungsausweis (z.B. der Führerschein „Sportboot Binnen“) Pflicht. Dieses Skippertraining muss im Vorfeld beim Vermieter gebucht und bezahlt werden. Die Teilnahme ist zu dokumentieren.

Der Mieter hat sich vor Antritt des Törns die notwendigen Revierkenntnisse durch Studium der Seekarten, Handbücher usw. zu verschaffen. Er haftet für Navigationsfehler.

11. Nutzung

Der Mieter verpflichtet sich:

  • das Boot, die Ausrüstung und das Inventar im Sinne einer verantwortungsbewussten Führung zu handhaben, im Zweifelsfall ist der Vermieter zu kontaktieren;
  • das Boot muss während der Fahrt mit wenigstens zwei Personen besetzt sein; etwaige Personenbeschränkungen sind zu beachten;
  • mit der Ausnahme von Notsituationen herrscht Nachtfahrverbot. Das Boot darf zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang nicht gefahren werden;
  • bei Ankündigung von gefährlichen Wetter- und Seeverhältnissen (Wind ab Stärke 4 Beaufort) den Hafen nicht zu verlassen oder unverzüglich aufzusuchen;
  • keine Veränderung am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen;
  • nicht mit mehr Personen zu belegen, als für das Boot zugelassen sind;
  • den Törn so zu planen, dass auch bei schwierigen Wetter- und Seeverhältnissen eine mietzeitentsprechende Rückkehr gewährleistet ist;
  • das Boot nicht an Dritte weiterzugeben oder zu vermieten;
  • keine undeklarierten zollpflichtigen Waren, gefährliche Güter oder verbotene Gegenstände an Bord zu führen oder zu nutzen;
  • die An- und Abmeldung beim Hafenkapitän vorzunehmen und ggf. anfallende Hafengebühren zu entrichten;
  • ein Mitführen von Tieren jeder Art vorab dem Vermieter mitzuteilen (Angabe in der Buchungsanmeldung);
  • das Boot in ordentlichem Zustand (innen und außen) zurückzugeben;
  • sich bei technischen Problemen mit dem Boot unverzüglich telefonisch beim Vermieter zu melden.

12. Verpflichtungen des Mieters im Schadenfall

Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schaden des Bootes oder der Ausrüstung unverzüglich beim Vermieter zu melden. Bei Unfällen oder Havarien ist umgehend die Telefonnummer des Vermieters anzurufen und darüber hinaus die Wasserschutzpolizei zu benachrichtigen. Bei allen sonstigen Schäden hat der Mieter mit dem Vermieter die vorzunehmenden Maßnahmen abzustimmen. Dies hat bevorzugt telefonisch zu erfolgen. Anweisungen, die der Mieter vom Vermieter erhält, hat dieser einzuhalten.

Bei Schäden am Schiff oder bei Personenschäden fertigt der Mieter eine umfassende Niederschrift über diese Schäden an und sorgt für eine schriftliche Gegenbestätigung der schädigenden oder geschädigten Partei, dem Hafenkapitän, einem Arzt, Sachverständigen oder einen sonstigem Zeugen. Das Schadensprotokoll ist am Abreisetag dem Vermieter bzw. der Person, die das Boot zurücknimmt, auszuhändigen. Wurde die Wasserschutzpolizei gerufen, so ist auf dem Schadensprotokoll die erteilte Tagebuchnummer zu vermerken.

Der Vermieter ist bei Havarie, vorhersehbarer Verspätung, Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung des Bootes durch Behörden oder Außenstehende unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Diebstahl des Bootes oder eines Ausrüstungsgegenstandes hat der Mieter unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass Nachrichten mit Reparaturanweisungen ihn erreichen können. Der Mieter ist eine Bergung des in Havarie befindlichen Bootes (z.B. Aufsetzen auf Grund) in Eigeninitiative lediglich dann gestattet, soweit Leben und Gesundheit von Menschen oder Gegenstände von erheblichem Wert gefährdet sind. Eine Haftung des Mieters bleibt hierbei unberührt.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Der Mieter hat eigene Ansprüche wegen Schlechtleitung unmittelbar anzuzeigen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen.

14. Sonstiges

Mündliche Absprachen sind nur dann wirksam vereinbart, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt werden.

Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam sein, so vereinbaren die Parteien Folgendes: Der Vertrag soll im Übrigen wirksam bleiben. Die entstehende Regelungslücke soll derart ausgefüllt werden, wie es dem wirtschaftlich angestrebten Zweck am nächsten kommt.

Unabhängig vom Wohnort des Mieters und Belegenheitsort der Mietsache vereinbaren die Parteien, dass deutsches Recht für diesen Vertrag maßgeblich ist.

Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht für Vermittlungen von Charter- bzw. Mietleistungen, dann gelten die Charter-/Mietbedingungen des jeweiligen Vercharterers/Vermieters, die dem Mieter vor Vertragsabschluss überreicht werden.